Zum Gegenstand der Auskunft nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Die speichernde Stelle muss dem Betroffenen auf Verlangen über alle personenbezogenen Daten Auskunft erteilen, die sie über ihn speichert - auch die im Kontext stehenden Angaben über die Herkunft und die Empfänger.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1980; Nr 15)
VerfasserIn: Auernhammer, Herbert
Ort / Verlag / Datum:09.04.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
659.2 Auskünfte
342.721 Persönlichkeitsrecht
007.5 Datenverarbeitung
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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