4 DHG : Nach dem klaren Wortlaut des 4 Abs 2 DHG steht dem Arbeitgeber, der dem vom Arbeitnehmer geschädigten Dritten freiwillig ohne Einverstän dnis des Arbeitnehmers und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, Ersatz geleistet hat, ein Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer überhaupt nicht zu

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Recht der Arbeit (1980; Nr 2)
Ort / Verlag / Datum:04.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
347.513 Schadenersatz
347.991 Gerichtshof, oberster
343.222 Fahrlässigkeit
347.9 Zivilprozessordnung
331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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