4 DHG : Nach dem klaren Wortlaut des 4 Abs 2 DHG steht dem Arbeitgeber, der dem vom Arbeitnehmer geschädigten Dritten freiwillig ohne Einverstän dnis des Arbeitnehmers und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, Ersatz geleistet hat, ein Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer überhaupt nicht zu
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Recht der Arbeit (1980; Nr 2)
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Ort / Verlag / Datum: | 04.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Haftpflicht, berufliche
347.513 Schadenersatz 347.991 Gerichtshof, oberster 343.222 Fahrlässigkeit 347.9 Zivilprozessordnung 331.116 Arbeitsverträge 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Dokument Nr. A-009313 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |