Probandenversicherung : die Schadensdeckung bei der klinischen Arzneimittelprüfung

ger: Die Probandenpflichtversicherung gemaess § 38 Arzneimittelgesetz hat alle Personenschaeden der Studienteilnehmer (d.s. gesunde und kranke 'Probanden') zu decken, die aus der Teilnahme an klinischen Versuchen mit Arzneimitteln ('Arzneimittelpruefung') resultieren. - Diese um...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
VerfasserIn: Windisch, Brigitte
Ort / Verlag / Datum:1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Schlagworte:
Klassifikation:368 Versicherungen, Versicherungswirtschaft, Sozialversicherung
Beschreibung:151 Bl.
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