AUVAsicher-ArbeitsmedizinerInnen gelten als DienstnehmerInnen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 18.8.2015 (GZ: 2013/08/0121) über eine Beschwerde entschieden und bestätigt, dass im vorliegenden Fall kein Werkvertrag, sondern eine Verpflichtung zu Dienstleistungen vorliegt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in: Gesunde Arbeit (2015; Heft 4; S. 5)
VerfasserIn: Nedjelik-Lischka, Julia
Ort / Verlag / Datum:2015
Erscheinungsjahr:2015
Sprache:Deutsch
Online-Zugang:Volltext
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