137 „Durchrechnung“ von Zeitausgleich für Mehrarbeit durch Kollektivvertrag bis zu 52 Wochen zulässig

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Veröffentlicht in: DRdAinfas : aktuelle Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht (2023; Heft 5; S. 295-297)
VerfasserIn: Pfleger, Timon
Ort / Verlag / Datum:Wien : Verl. des Österr. Gewerkschaftsbundes, 2023
Erscheinungsjahr:2023
Sprache:Deutsch
Online-Zugang:Volltext
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