Rechtspositivismus und Strafjustiz nach 1945
Am Beispiel 'einiger bedeutsamer Strafprozesse der NS-und Nachkriegsjustiz' wird dargelegt, 'dass der Rechtspositivismus - d. h. die Lehre, die allein das vom Staat gesetzte Recht, unabhängig von seinem gerechten oder ungerechten Inhalt, gelten lässt - trotz seiner nach 1933 erwiesene...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Universitas (42(1987)Nr.493 S.536-550)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 06.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 340.113 Rechtsordnung
340.12 Naturrecht 340.13 Recht, positives 340.11 Rechtslehre, reine 34 Justizwesen 343.2/.7 Strafrecht 335.76 Nationalsozialismus 34(091) Rechtsgeschichte |
Region: | BRD
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