Sozialstaatsprinzip und Grundrechte

Der Sozialstaat ist entstanden, um den sozial Schwachen überhaupt erst Freiheit zu ermöglichen. Die sozialstaatliche Gestaltungsbefugnis wird im Grundgesetz konkretisiert. Dieses garantiert auch die wirtschaftliche Freiheit. Die Grundrechte sind Aufträge an den Staat, sie zu realisieren, sie binden...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Grundrechte (12(1985)Nr.22, S.657-669)
VerfasserIn: Bieback, Jürgen
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 29.11.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.7 Grundrechte
342.7 Grundgesetz, Bonner
351.84 Wohlfahrtsstaat
304 Sozialpolitik
177.5 Gleichheit, soziale
342.722 Gleichheit: Grundrechte
342.72/.73 Freiheit
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Sozialstaat ist entstanden, um den sozial Schwachen überhaupt erst Freiheit zu ermöglichen. Die sozialstaatliche Gestaltungsbefugnis wird im Grundgesetz konkretisiert. Dieses garantiert auch die wirtschaftliche Freiheit. Die Grundrechte sind Aufträge an den Staat, sie zu realisieren, sie binden aber den Gesetzgeber nicht konkret und sind nicht justiziabel. Praktische Bedeutung erlangt das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit dem Gleichheitssatz.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog