Sozialstaatsprinzip und Grundrechte
Der Sozialstaat ist entstanden, um den sozial Schwachen überhaupt erst Freiheit zu ermöglichen. Die sozialstaatliche Gestaltungsbefugnis wird im Grundgesetz konkretisiert. Dieses garantiert auch die wirtschaftliche Freiheit. Die Grundrechte sind Aufträge an den Staat, sie zu realisieren, sie binden...
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Veröffentlicht in: | Europäische Grundrechte (12(1985)Nr.22, S.657-669)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 29.11.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.7 Grundrechte
342.7 Grundgesetz, Bonner 351.84 Wohlfahrtsstaat 304 Sozialpolitik 177.5 Gleichheit, soziale 342.722 Gleichheit: Grundrechte 342.72/.73 Freiheit |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Sozialstaat ist entstanden, um den sozial Schwachen überhaupt erst Freiheit zu ermöglichen. Die sozialstaatliche Gestaltungsbefugnis wird im Grundgesetz konkretisiert. Dieses garantiert auch die wirtschaftliche Freiheit. Die Grundrechte sind Aufträge an den Staat, sie zu realisieren, sie binden aber den Gesetzgeber nicht konkret und sind nicht justiziabel. Praktische Bedeutung erlangt das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit dem Gleichheitssatz. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |