Die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen bei Hitzeexposition aus der Sicht des technischen Arbeitsschutzes

Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit aussergewöhnlichen Gefahren durch Hitze am Arbeitsplatz unterliegen, sind arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen, wobei der Grundsatz 30 'Hitze' zu beachten ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zentralblatt für Arbeitsmedizin Arbeitsschutz Prophylaxe und Ergonomie (35(1985)Nr.9, S.264-271)
VerfasserIn: Claus, D
Ort / Verlag / Datum:09.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.82 Arbeitsmedizin
331.82 Arbeitsbedingungen
331.823 Arbeitsschutz
331.053 Arbeitsphysiologie
331.822.8 Betriebsärzte
351.77 Gesundheitsschutz
361.1 Gesundheitsfürsorge
Region:BRD
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