Interessenkollision bei der Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte

Eine unmittelbare Betroffenheit, die von einer Organtätigkeit ausschliesst, liegt nur bei konkret-individuellen Regelungen vor. Bei derartigen Regelungen seitens des Arbeitgebers erfolgt der Ausschluss nur bei einem Mitbestimmungs-und Mitwirkungsrecht, nicht bei einem Informationsrecht. Das betroffe...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht (15(1984)Nr.4, S.409-452)
VerfasserIn: Oetker, Hartmut
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 12.10.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.152 Betriebsrat
35.081.74 Personalvertretung
331.15 Mitbestimmung
331.6 Invalidenanstellung
347.9 Prozessverfahren
342.721 Datenschutz
614.8-084 Unfallverhütung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine unmittelbare Betroffenheit, die von einer Organtätigkeit ausschliesst, liegt nur bei konkret-individuellen Regelungen vor. Bei derartigen Regelungen seitens des Arbeitgebers erfolgt der Ausschluss nur bei einem Mitbestimmungs-und Mitwirkungsrecht, nicht bei einem Informationsrecht. Das betroffene Betriebsratsmitglied ist von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog