Unterhaltsschuld des Erben und Pflichtteilsansprüche

Ohne Rücksicht auf die Art der Erbserklärung haftet der Erbe als Unterhaltsschuldner nur mit dem Wert des 'reinen Nachlasses'. Pflichtteile gehen der Unterhaltsschuld im Range vor. Der Unterhaltsanspruch der in den 142, 166 und 796 ABGB genannten Familienangehörigen, ist als privilegiertes...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (106(1984)Nr.13/14, S.337-348)
VerfasserIn: Zemen, Herbert
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.07.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.615 Unterhaltspflicht
347.67 Testament
347.51 Haftpflicht
347.65/.68 Erbrecht
347.4 Schuldrecht
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ohne Rücksicht auf die Art der Erbserklärung haftet der Erbe als Unterhaltsschuldner nur mit dem Wert des 'reinen Nachlasses'. Pflichtteile gehen der Unterhaltsschuld im Range vor. Der Unterhaltsanspruch der in den 142, 166 und 796 ABGB genannten Familienangehörigen, ist als privilegiertes Legalvermächtnis anzusehen. Es kann auch wegen der Unterhaltsschuld des Erben zu einer Kürzung der Vermächtnisse kommen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog