Freiheit durch Eingriffsabwehr - Rekonstruktion der klassischen Grundrechtsfunktion

Die Grundrechte werden auch als Abwehrrechte verstanden, da Eingriffe und Beschränkungen abgewehrt werden, die nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes statt finden. Der Staat kann die Freiheit der Bürger nur durch Gesetz beschränken.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Grundrechte (11(1984)Nr.17, S.457-468)
VerfasserIn: Schlink, Bernhard
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 31.10.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.07 Verwaltung, öffentliche
340.131 Rechtsstaat
342.7 Grundrechte
342.72/.73 Freiheit
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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