§ 159 StGB - Die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

Die Neufassung soll sicherstellen, dass nur mehr ein grob unwirtschaftliches und leichtfertiges Handeln zur Kridastrafbarkeit führen kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (12 (2001) Nr.3)
VerfasserIn: Flora, Margarethe
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.03.2001
Erscheinungsjahr:2001
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.53 Wirtschaftsstrafrecht
347.736 Insolvenz
34.04 Rechtsreform
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 343.53 Wirtschaftsstrafrecht Dokument Nr. A-976435 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage