Arzthonorare von Privat-und Sonderklassepatienten aus zivilrechtlicher Sicht

An öffentlichen Krankenanstalten tätige leitende Ärzte - sind nach den Bestimmungen der Krankenanstaltengesetze berechtigt, von den Sonderklasse- und zT auch von den Privatpatienten ein Honorar zu verlangen. In manchen Fällen wird dabei jedoch in der Praxis eine Vereinbarung über die Entlohnung solc...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Recht der Medizin (7 (2000) Nr.5 S.140-145)
VerfasserIn: Eccher, Bernhard
Steiner, Peter
Ort / Verlag / Datum:01.09.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:614.257 Arzthonorar
347.4 Vertragsrecht
347 Privatrecht
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:An öffentlichen Krankenanstalten tätige leitende Ärzte - sind nach den Bestimmungen der Krankenanstaltengesetze berechtigt, von den Sonderklasse- und zT auch von den Privatpatienten ein Honorar zu verlangen. In manchen Fällen wird dabei jedoch in der Praxis eine Vereinbarung über die Entlohnung solcher Leistungen getroffen, die schon auf Grund des Krankenhausaufnahmevertrages geschuldet und zu entlohnen sind. Das dem Krankenanstaltenrecht zu entnehmende Verbot der Vereinbarung kumulativer Leistungsteile und Honorare führt zur zivilrechtlichen Ungültigkeit des entsprechenden Vertragsteiles.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog