Arzthonorare von Privat-und Sonderklassepatienten aus zivilrechtlicher Sicht
An öffentlichen Krankenanstalten tätige leitende Ärzte - sind nach den Bestimmungen der Krankenanstaltengesetze berechtigt, von den Sonderklasse- und zT auch von den Privatpatienten ein Honorar zu verlangen. In manchen Fällen wird dabei jedoch in der Praxis eine Vereinbarung über die Entlohnung solc...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Recht der Medizin (7 (2000) Nr.5 S.140-145)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 01.09.2000 |
Erscheinungsjahr: | 2000 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 614.257 Arzthonorar
347.4 Vertragsrecht 347 Privatrecht |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | An öffentlichen Krankenanstalten tätige leitende Ärzte - sind nach den Bestimmungen der Krankenanstaltengesetze berechtigt, von den Sonderklasse- und zT auch von den Privatpatienten ein Honorar zu verlangen. In manchen Fällen wird dabei jedoch in der Praxis eine Vereinbarung über die Entlohnung solcher Leistungen getroffen, die schon auf Grund des Krankenhausaufnahmevertrages geschuldet und zu entlohnen sind. Das dem Krankenanstaltenrecht zu entnehmende Verbot der Vereinbarung kumulativer Leistungsteile und Honorare führt zur zivilrechtlichen Ungültigkeit des entsprechenden Vertragsteiles. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |