Folgepflicht des Arbeitnehmers bei Schliessung einer Filiale : OGH 9 Ob A 51/99m v.9.7.1999

Die Zumutbarkeit ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung des öffentlichen Verkehrsnetzes in Wien zu bejahen, wenn der im 19.Bezirk wohnhafte Arbeitnehmer nunmehr statt im 9.Bezirk in einer Filiale im 21.Bezirk eingesetzt werden soll. Das eine Interessenabwägung nur dann zu erfolgen hätte, wenn...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 22.08.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.126 Arbeitsplatzwechsel
658.21 Betriebsstandort
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Zumutbarkeit ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung des öffentlichen Verkehrsnetzes in Wien zu bejahen, wenn der im 19.Bezirk wohnhafte Arbeitnehmer nunmehr statt im 9.Bezirk in einer Filiale im 21.Bezirk eingesetzt werden soll. Das eine Interessenabwägung nur dann zu erfolgen hätte, wenn von den Parteien des Dienstvertrages überhaupt kein Arbeitsort vereinbart wurde, ist nicht richtig. Entscheidend ist vielmehr, das der Dienstvertrag eine Änderung des Arbeitsortes nicht von vornherein ausschliesst.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog