Horizontale Drittwirkung der Personenfreizügigkeit vor dem Hintergrund der Südtiroler Autonomie : Angonese - Cassa die Risparmio di Bolzano SpA, EuGH C-281/98 v.6.6.2000
Verlangt ein privater Arbeitgeber für den Zugang zu einem Auswahlverfahren, dass die Bewerber ihre Sprachkenntnisse ausschliesslich durch ein einziges in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaates ausgestelltes Diplom nachweisen, so stellt dies eine gegen Art.39E (früher Art.48 EGV) verstossende D...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | European Law Reporter ((2000) Nr.7/8 S.242-247)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Belgien, 01.07.2000 |
Erscheinungsjahr: | 2000 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721.6 Freizügigkeit, berufliche
8 Sprache 331.11 Arbeitnehmer: Anstellung 331.115 Berufseignung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | EU
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Verlangt ein privater Arbeitgeber für den Zugang zu einem Auswahlverfahren, dass die Bewerber ihre Sprachkenntnisse ausschliesslich durch ein einziges in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaates ausgestelltes Diplom nachweisen, so stellt dies eine gegen Art.39E (früher Art.48 EGV) verstossende Diskriminierung dar. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |