Horizontale Drittwirkung der Personenfreizügigkeit vor dem Hintergrund der Südtiroler Autonomie : Angonese - Cassa die Risparmio di Bolzano SpA, EuGH C-281/98 v.6.6.2000

Verlangt ein privater Arbeitgeber für den Zugang zu einem Auswahlverfahren, dass die Bewerber ihre Sprachkenntnisse ausschliesslich durch ein einziges in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaates ausgestelltes Diplom nachweisen, so stellt dies eine gegen Art.39E (früher Art.48 EGV) verstossende D...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:European Law Reporter ((2000) Nr.7/8 S.242-247)
VerfasserIn: Toggenburg, Gabriel
Ort / Verlag / Datum:Belgien, 01.07.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721.6 Freizügigkeit, berufliche
8 Sprache
331.11 Arbeitnehmer: Anstellung
331.115 Berufseignung
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Verlangt ein privater Arbeitgeber für den Zugang zu einem Auswahlverfahren, dass die Bewerber ihre Sprachkenntnisse ausschliesslich durch ein einziges in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaates ausgestelltes Diplom nachweisen, so stellt dies eine gegen Art.39E (früher Art.48 EGV) verstossende Diskriminierung dar.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog