Austritt wegen Gesundheitsgefährdung : OGH 9 ObA 113/99d v.15.9.1999

Hat der Arbeitgeber drei Wochen nach Bekanntgabe der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht einmal eine allgemein verbindliche Zusage der Weiterbeschäftigung auf einem zumutbaren Ersatzarbeitsplatz abgegeben, sondern sich auf die Aussage zurückgezogen, dass über die Weiterbeschäftigung erst nach dem Kran...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (50 (2000) Nr.4)
VerfasserIn: Mosler, Rudolf
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.08.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Austritt: Arbeit
351.77 Gesundheitsschutz
368-013 Arbeitsunfähigkeit
331.133 Abfertigung: Arbeitnehmer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Hat der Arbeitgeber drei Wochen nach Bekanntgabe der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht einmal eine allgemein verbindliche Zusage der Weiterbeschäftigung auf einem zumutbaren Ersatzarbeitsplatz abgegeben, sondern sich auf die Aussage zurückgezogen, dass über die Weiterbeschäftigung erst nach dem Krankenstand entschieden werden, ist der Austritt gerechtfertigt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog