Anspruch von Hausgehilfen auf Urlaubszuschuss : VwGH 97/08/0030 v.21.9.1999

Eine Hausgehilfin hat in ihrem 2.Dienstjahr nach Fälligkeit des Urlaubszuschusses auch dann Anspruch auf den gesamten Urlaubszuschuss, der der Berechnung des Sonderbeitrages als Anspruchslohn zugrunde zu legen ist, wenn dieses 2.Dienstjahr nur ca. 3,5 Monate gedauert hat.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 28.07.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:647.25 Hausangestellte
331.225 Urlaubsentgelt
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 647.25 Hausangestellte Dokument Nr. A-967550 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage