Anspruch von Hausgehilfen auf Urlaubszuschuss : VwGH 97/08/0030 v.21.9.1999

Eine Hausgehilfin hat in ihrem 2.Dienstjahr nach Fälligkeit des Urlaubszuschusses auch dann Anspruch auf den gesamten Urlaubszuschuss, der der Berechnung des Sonderbeitrages als Anspruchslohn zugrunde zu legen ist, wenn dieses 2.Dienstjahr nur ca. 3,5 Monate gedauert hat.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 28.07.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:647.25 Hausangestellte
331.225 Urlaubsentgelt
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Hausgehilfin hat in ihrem 2.Dienstjahr nach Fälligkeit des Urlaubszuschusses auch dann Anspruch auf den gesamten Urlaubszuschuss, der der Berechnung des Sonderbeitrages als Anspruchslohn zugrunde zu legen ist, wenn dieses 2.Dienstjahr nur ca. 3,5 Monate gedauert hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog