Rufbereitschaftsvergütung im Urlaub : BGH 9 AZR 437/99 20.6.2000

Nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrag in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederscheiden und Wissen ist die Rufbereitschaftsvergütung als sog. "variabler Lohnbestandteil" für die Dauer des Urlaubs weiterz...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (53 (2000) Nr.26)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 30.06.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.811 Arbeitsbereitschaft
331.225 Urlaubsentgelt
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrag in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederscheiden und Wissen ist die Rufbereitschaftsvergütung als sog. "variabler Lohnbestandteil" für die Dauer des Urlaubs weiterzuzahlen. Es kommt nicht darauf an, dass die Rufbereitschaft keine Arbeitsleistung ist und auch nicht auf die Arbeitszeit angerechnet wird.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog