Pensionszusage: Treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts : OGH 9 Ob A 141/99x 29.9.1999

Eine Vertragspartei darf auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere partei nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten konnte. Wird ein AN nach 36-jähriger Dienstzeit ungerechtfertigt entlassen und erfüllt der AN deswegen nicht die Bedingung für den vertragl...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr. Recht der Wirtschaft (18 (2000) Nr.6 S.373-374)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.06.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
331.171 Altersversorgung, betriebliche
331.116 Arbeitsvertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Vertragspartei darf auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere partei nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten konnte. Wird ein AN nach 36-jähriger Dienstzeit ungerechtfertigt entlassen und erfüllt der AN deswegen nicht die Bedingung für den vertraglich vereinbarten Ruhegenussanspruch (Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum 60.Lebensjahr), so ist der AN so zu stellen, als ob die Bedingung eingetreten wäre.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog