Zum Schadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Falls ein Arbeitsverhältnis wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht begründet wird, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem Stellenbewerber zum Schadenersatz im Ausmass von bis zu 2 Monatsentgelten verpflichtet (§ 13 Abs 1 GleichbG).

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (11 (2000) Nr.6)
VerfasserIn: Rauch, Thomas
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.06.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.11 Arbeitnehmer: Anstellung
396.1 Frau: Gleichberechtigung
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.11 Arbeitnehmer: Anstellung Dokument Nr. A-965811 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage