Das Verfahren der Kommission in Bussgeldangelegenheiten

Bei Verstössen gegen Art 81 Abs 1 EGV ist nach Art 15 Abs 2 VO Nr.17 des Rates die Kommission ermächtigt, Geldbussen festzusetzen. In diesen Entscheidungen ist regelmässig vorgesehen, dass diese nach Art 256 EGV (ex-Art 192 EGV) vollstreckbar sind. Gegen solche Entscheidung können die betroffenen Un...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (11 (2000) Nr.4)
VerfasserIn: Riemer, Boris
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.04.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:330.172 Wettbewerb
343.271 Geldstrafe
34.038 Rechtsmittel
341.176 Kommission der EU
34.028 Verfahrensrecht
Region:EU
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Bei Verstössen gegen Art 81 Abs 1 EGV ist nach Art 15 Abs 2 VO Nr.17 des Rates die Kommission ermächtigt, Geldbussen festzusetzen. In diesen Entscheidungen ist regelmässig vorgesehen, dass diese nach Art 256 EGV (ex-Art 192 EGV) vollstreckbar sind. Gegen solche Entscheidung können die betroffenen Unternehmen nach Art 230 Abs 2 EGV (ex-Art 173 Abs 2 EGV) Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission erheben und sind insoweit klagebefugt.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog