Sozialkosten für entsandte Zeitarbeitnehmer : EuGH C-202/97 v.10.2.2000

Solange eine E-101-Bescheinigung (Entsendebescheinigung) nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Arbeitnehmer bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Staa...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:European Law Reporter ((2000) Nr.3 S.102-106)
VerfasserIn: Novak, Meinhard
Ort / Verlag / Datum:Luxemburg, 01.03.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Leiharbeit
658.3-057.62 Auslandsaufenthalt: Personal
368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Solange eine E-101-Bescheinigung (Entsendebescheinigung) nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Arbeitnehmer bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Staates unterliegen, in dem das Unternehmen, das sie beschäftigt, seine Betriebsstätte hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog