Wirtschaftsrechtliche Grundsatzentscheidungen : EuGH C-67/96, C-115/97 bis C-117/97, C-219/97

Die Art.3 Abs.1 lit.g EG (früher Art.3 lit.g EGV), 10 EG (früher Art.5 EGV) und Art.81 EG (früher Art.85 EGV) sind mit einer staatlichen Entscheidung vereinbar, die auf Antrag der Sozialpartner die Zwangsmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds verbindlich vorschreibt. Schon der Beschluss der Soz...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:European Law Reporter ((2000) Nr.1 S.2-11)
VerfasserIn: Novak, Meinhard
Ort / Verlag / Datum:Schweiz, 01.01.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.171 Altersversorgung, betriebliche
658.114 Gesellschaftsform
347.776 Wettbewerbsrecht
347.7 Wirtschaftsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Art.3 Abs.1 lit.g EG (früher Art.3 lit.g EGV), 10 EG (früher Art.5 EGV) und Art.81 EG (früher Art.85 EGV) sind mit einer staatlichen Entscheidung vereinbar, die auf Antrag der Sozialpartner die Zwangsmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds verbindlich vorschreibt. Schon der Beschluss der Sozialpartner, in einem Tarifvertrag einen einzigen Rentenfonds zu errichten, fällt nicht unter Art.81 EG (früher Art.85 EGV). Der so errichtete Rentenfonds ist allerdings ein Unternehmen i.S.d. Wettbewerbsregeln des Vertrages. Das Verbot des missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art.82 u. 86 EG (früher Art.86 u. 90 EGV) verwehrt es dem Staat nicht, einem Rentenfonds das ausschliessliche Recht zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems in einem bestimmten Wirtschaftszweig einzuräumen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog