§ 157 VersVG - Vorzugsrecht des Geschädigten auch im Fall des Ausgleichs des Versicherungsnehmers : OGH 7 Ob 144/99y v.23.6.1999

Die Regelung des § 157 VersVG gilt wegen der Gleichheit des Zwecks auch im Ausgleichsverfahren, und zwar für Leistungs- und für Feststellungsbegehren.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr. Juristen-Zeitung (54 (1999) Nr.23/24)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.12.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.022 Versicherungsvertrag
347.736 Konkurs
347.51 Haftpflicht
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Regelung des § 157 VersVG gilt wegen der Gleichheit des Zwecks auch im Ausgleichsverfahren, und zwar für Leistungs- und für Feststellungsbegehren.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog