§ 157 VersVG - Vorzugsrecht des Geschädigten auch im Fall des Ausgleichs des Versicherungsnehmers : OGH 7 Ob 144/99y v.23.6.1999
Die Regelung des § 157 VersVG gilt wegen der Gleichheit des Zwecks auch im Ausgleichsverfahren, und zwar für Leistungs- und für Feststellungsbegehren.
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Veröffentlicht in: | Österr. Juristen-Zeitung (54 (1999) Nr.23/24)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 06.12.1999 |
Erscheinungsjahr: | 1999 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.022 Versicherungsvertrag
347.736 Konkurs 347.51 Haftpflicht 347.513 Schadenersatz 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Regelung des § 157 VersVG gilt wegen der Gleichheit des Zwecks auch im Ausgleichsverfahren, und zwar für Leistungs- und für Feststellungsbegehren. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |