EuGH bestätigt strengere Regelungen der Mitgliedstaaten

Ein italienisches Gericht hat den EuGH zur Auslegung der Art.3, 4 und 5 der Karzinogene-Richtlinie 90/394/EWG und des Art.4 der Arbeitsmittel-Richtlinie 89/655/EWG angerufen. Es ging dabei um die Frage der Vereinbarkeit der italienischen Umsetzungsmassnahmen mit den Richtlinien.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Arbeits- und Sozialrechtskartei (4 (2000) Nr.1 S.17-18)
VerfasserIn: Gröss, Maria
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.01.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.94 Arbeitnehmerschutz
351.77 Gesundheitsschutz
331.021F Arbeit, gefährliche
340.132 Rechtsangleichung
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Italien
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein italienisches Gericht hat den EuGH zur Auslegung der Art.3, 4 und 5 der Karzinogene-Richtlinie 90/394/EWG und des Art.4 der Arbeitsmittel-Richtlinie 89/655/EWG angerufen. Es ging dabei um die Frage der Vereinbarkeit der italienischen Umsetzungsmassnahmen mit den Richtlinien.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog