EuGH bestätigt strengere Regelungen der Mitgliedstaaten
Ein italienisches Gericht hat den EuGH zur Auslegung der Art.3, 4 und 5 der Karzinogene-Richtlinie 90/394/EWG und des Art.4 der Arbeitsmittel-Richtlinie 89/655/EWG angerufen. Es ging dabei um die Frage der Vereinbarkeit der italienischen Umsetzungsmassnahmen mit den Richtlinien.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Arbeits- und Sozialrechtskartei (4 (2000) Nr.1 S.17-18)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.01.2000 |
Erscheinungsjahr: | 2000 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.94 Arbeitnehmerschutz
351.77 Gesundheitsschutz 331.021F Arbeit, gefährliche 340.132 Rechtsangleichung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | EU
Italien |
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Ein italienisches Gericht hat den EuGH zur Auslegung der Art.3, 4 und 5 der Karzinogene-Richtlinie 90/394/EWG und des Art.4 der Arbeitsmittel-Richtlinie 89/655/EWG angerufen. Es ging dabei um die Frage der Vereinbarkeit der italienischen Umsetzungsmassnahmen mit den Richtlinien. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |