Auslegung der Fernseh-Richtlinie - Brutto-oder Nettoprinzip : EuGH C-6/98 v.28.10.1999
Das vorliegende Urteil des EuGH (6.Kammer) klärt einen vom OLG Stuttgart vorgelegten Rechtsstreit zwischen der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ARD (Klägerin) und dem privaten Fernsehveranstalter Pro Sieben (Beklagte). In Streit steht die nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässige Zahl von Werbeu...
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Veröffentlicht in: | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (11 (2000) Nr.3 S.81-86)
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 10.02.2000 |
Erscheinungsjahr: | 2000 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 654.19 Fernsehen
659.1 Werbung 347.776 Wettbewerbsrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | EU
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Das vorliegende Urteil des EuGH (6.Kammer) klärt einen vom OLG Stuttgart vorgelegten Rechtsstreit zwischen der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ARD (Klägerin) und dem privaten Fernsehveranstalter Pro Sieben (Beklagte). In Streit steht die nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässige Zahl von Werbeunterbrechungen während der Ausstrahlung eines Spielfilms / Der EuGH legt Art.11 III der genannten Richtlinie grundsätzlich i.S. des Bruttoprinzips aus. Ein Mitgliedstaat darf sich aber für das Nettoprinzip entscheiden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |