Auslegung der Fernseh-Richtlinie - Brutto-oder Nettoprinzip : EuGH C-6/98 v.28.10.1999

Das vorliegende Urteil des EuGH (6.Kammer) klärt einen vom OLG Stuttgart vorgelegten Rechtsstreit zwischen der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ARD (Klägerin) und dem privaten Fernsehveranstalter Pro Sieben (Beklagte). In Streit steht die nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässige Zahl von Werbeu...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (11 (2000) Nr.3 S.81-86)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 10.02.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:654.19 Fernsehen
659.1 Werbung
347.776 Wettbewerbsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das vorliegende Urteil des EuGH (6.Kammer) klärt einen vom OLG Stuttgart vorgelegten Rechtsstreit zwischen der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ARD (Klägerin) und dem privaten Fernsehveranstalter Pro Sieben (Beklagte). In Streit steht die nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässige Zahl von Werbeunterbrechungen während der Ausstrahlung eines Spielfilms / Der EuGH legt Art.11 III der genannten Richtlinie grundsätzlich i.S. des Bruttoprinzips aus. Ein Mitgliedstaat darf sich aber für das Nettoprinzip entscheiden.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog