Pensionen: Verfassung gewährt keinen absoluten Vertrauensschutz : Bei einer Anhebung des Frühpensionsalters sollte je nach Situation - lange Versicherungsdauer oder aber Arbeitslosigkeit bzw. geminderte Erwerbsfähigkeit - differenziert werden
Aus der Sicht eines Arbeitnehmers, der sich bereits gedanklich darauf eingestellt hat, im nächsten Jahr in Pension zu gehen, ist ein schlagartiger Aufschub um zwei weitere Jahre eine Zumutung, für die er eine politische Quittung ausstellen wird.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Presse |
---|---|
VerfasserIn: |
|
Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 17.01.2000 |
Erscheinungsjahr: | 2000 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Altersgrenze
331.13 Frühpension 331.114 Arbeitnehmer, ältere 368.43 Pensionsversicherung (SV) 304 Sozialreform 347.991 Verfassungsgerichtshof 351.83 Sozialrecht 351.83 Arbeitsrecht |
Region: | Österreich
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Aus der Sicht eines Arbeitnehmers, der sich bereits gedanklich darauf eingestellt hat, im nächsten Jahr in Pension zu gehen, ist ein schlagartiger Aufschub um zwei weitere Jahre eine Zumutung, für die er eine politische Quittung ausstellen wird. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |