Pensionen: Verfassung gewährt keinen absoluten Vertrauensschutz : Bei einer Anhebung des Frühpensionsalters sollte je nach Situation - lange Versicherungsdauer oder aber Arbeitslosigkeit bzw. geminderte Erwerbsfähigkeit - differenziert werden

Aus der Sicht eines Arbeitnehmers, der sich bereits gedanklich darauf eingestellt hat, im nächsten Jahr in Pension zu gehen, ist ein schlagartiger Aufschub um zwei weitere Jahre eine Zumutung, für die er eine politische Quittung ausstellen wird.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse
VerfasserIn: Mazal, Wolfgang
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.01.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Altersgrenze
331.13 Frühpension
331.114 Arbeitnehmer, ältere
368.43 Pensionsversicherung (SV)
304 Sozialreform
347.991 Verfassungsgerichtshof
351.83 Sozialrecht
351.83 Arbeitsrecht
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Aus der Sicht eines Arbeitnehmers, der sich bereits gedanklich darauf eingestellt hat, im nächsten Jahr in Pension zu gehen, ist ein schlagartiger Aufschub um zwei weitere Jahre eine Zumutung, für die er eine politische Quittung ausstellen wird.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog