Haftung als Realschuldner : OGH 4 Ob 111/98x v.26.5.1998
Haben die Vertragsparteien in der Darlehenspromesse ausdrücklich vereinbart, dass die Ehegattin lediglich als Realschuldnerin haften solle, wurde das Darlehen in der Folge dem Girokonto des Ehemannes zugezählt und hat sich die Gattin sodann im Prozess zu ihren Gunsten auf eine Stundungsvereinbarung...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Finanznachrichten (76 (1999) Nr.44)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 04.11.1999 |
Erscheinungsjahr: | 1999 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.27 Hypothek
336.77 Kredit 347.627 Ehescheidung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Haben die Vertragsparteien in der Darlehenspromesse ausdrücklich vereinbart, dass die Ehegattin lediglich als Realschuldnerin haften solle, wurde das Darlehen in der Folge dem Girokonto des Ehemannes zugezählt und hat sich die Gattin sodann im Prozess zu ihren Gunsten auf eine Stundungsvereinbarung des als Personalschuldner in Anspruch genommenen Ehegatten berufen, so kann es zur Stützung der Vertragsauslegung der Bank, auch die Ehegattin sei Darlehensschuldnerin, nicht genügen, darauf zu verweisen, dass sie auch im Schuldschein und der Pfandbestellungsurkunde als "Schuldnerin" bezeichnet wurde. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |