Haftung als Realschuldner : OGH 4 Ob 111/98x v.26.5.1998

Haben die Vertragsparteien in der Darlehenspromesse ausdrücklich vereinbart, dass die Ehegattin lediglich als Realschuldnerin haften solle, wurde das Darlehen in der Folge dem Girokonto des Ehemannes zugezählt und hat sich die Gattin sodann im Prozess zu ihren Gunsten auf eine Stundungsvereinbarung...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Finanznachrichten (76 (1999) Nr.44)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.11.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.27 Hypothek
336.77 Kredit
347.627 Ehescheidung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Haben die Vertragsparteien in der Darlehenspromesse ausdrücklich vereinbart, dass die Ehegattin lediglich als Realschuldnerin haften solle, wurde das Darlehen in der Folge dem Girokonto des Ehemannes zugezählt und hat sich die Gattin sodann im Prozess zu ihren Gunsten auf eine Stundungsvereinbarung des als Personalschuldner in Anspruch genommenen Ehegatten berufen, so kann es zur Stützung der Vertragsauslegung der Bank, auch die Ehegattin sei Darlehensschuldnerin, nicht genügen, darauf zu verweisen, dass sie auch im Schuldschein und der Pfandbestellungsurkunde als "Schuldnerin" bezeichnet wurde.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog