Ersatzruhe und Verfall : OGH 8 Ob A 220/98f v.26.8.1999

Aus dem Erholungszweck der Ruhe- bzw. Ersatzruhezeit abzuleiten, dass derartige Zeiten nicht gehortet werden sollen, weshalb die nicht rechtzeitige Konsumation zu einem Verfallen des Ruheanspruchs führen kann / An diesem Grundsatz ist insoweit festzuhalten, als das Zustandekommen einer nach § 6 Abs...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (53 (1999) Nr.5072)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 27.10.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
331.813 Sonn-und Feiertagsarbeit
347.439 Verjährung
331.116 Kollektivvertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Aus dem Erholungszweck der Ruhe- bzw. Ersatzruhezeit abzuleiten, dass derartige Zeiten nicht gehortet werden sollen, weshalb die nicht rechtzeitige Konsumation zu einem Verfallen des Ruheanspruchs führen kann / An diesem Grundsatz ist insoweit festzuhalten, als das Zustandekommen einer nach § 6 Abs 5 ARG zulässigen Vereinbarung oder die an sich mögliche Inanspruchnahme der Ersatzruhe zum vereinbarten oder gesetzlichen Zeitpunkt am Verhalten des Arbeitnehmers scheitert . Mit § 1486 ABGB wurde durch die 3.Teilnovelle zum ABGB für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens eine kurze (3-jährige) Verjährungsfrist eingeführt.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog