Kein nationaler Alleingang beim Farbstoff E 124 : Antoine Kortas, EuGH vom 1.Juni 1999, C-319/97

Wenn die Kommission auf eine Mitteilung eines Mitgliedstaates nach Art.95 Abs.4 bis 9 EG (früher Art.100a Abs.4 EGV) hin untätig bleibt, ändert das nichts an der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist / Mit der entsprechenden Mitteilung wurde die Bestätigung nat...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:European Law Reporter ZS ((1999) Nr.8)
Ort / Verlag / Datum:Luxemburg, 01.08.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches
340.132 Rechtsangleichung
341.176 Kommission der EU
340.148 Recht, nationales
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wenn die Kommission auf eine Mitteilung eines Mitgliedstaates nach Art.95 Abs.4 bis 9 EG (früher Art.100a Abs.4 EGV) hin untätig bleibt, ändert das nichts an der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist / Mit der entsprechenden Mitteilung wurde die Bestätigung nationaler Vorschriften beantragt, die von der Richtlinie abweichen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog