Sozialwidrigkeit einer Änderungskündigung : OLG Wien 10 Ra 66/99w v.28.6.1999

(ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit i und Z 2) / Eine Kündigung, die wegen Ablehnung einer Vertragsänderung (hier: mit Arbeitszeitreduktion) ausgesprochen wird, kann zwar nicht wegen Geltendmachung offenbar nicht unberechtigter Ansprüche, wohl aber wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (53 (1999) Nr.5055)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 27.08.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
339.233 Einkommen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:(ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit i und Z 2) / Eine Kündigung, die wegen Ablehnung einer Vertragsänderung (hier: mit Arbeitszeitreduktion) ausgesprochen wird, kann zwar nicht wegen Geltendmachung offenbar nicht unberechtigter Ansprüche, wohl aber wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog