Teilzeitbeschäftigung bei Arbeitslosigkeit : VwGH 96/08/0012 v.16.2.1999

(AlVG § 7 Abs.2, § 9 Abs.2) / Ein Arbeitsloser muss, um als arbeitswillig zu gelten, auch zu jeder zumutbaren Teilzeitbeschäftigung mit einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelt bereit sein.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 30.04.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.44 Arbeitslosenversicherung (SV)
331.811 Teilzeitarbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:(AlVG § 7 Abs.2, § 9 Abs.2) / Ein Arbeitsloser muss, um als arbeitswillig zu gelten, auch zu jeder zumutbaren Teilzeitbeschäftigung mit einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelt bereit sein.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog