Vertragsstrafen auslösende Geheiheimhaltungspflichten sind grundsätzlich eng auszulegen : OGH 8 ObA 277/97m v.30.3.1998

Die der SV übermittelte "Sachverhaltsdarstellung" kann trotz der weiten Formulierung in Pkt.15 und 16 des Dienstvertrages nicht als Verletzung der dort auferlegten Geheimhaltungspflicht angesehen werden und daher auch nicht die dort für diesen Fall vorgesehene Vertragsstrafe auslösen, weil...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (49 (1999) Nr.2)
VerfasserIn: Weiss, Dieter
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.04.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.116 Arbeitsvertrag
331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel
65.012.45 Unternehmensinformation
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Die der SV übermittelte "Sachverhaltsdarstellung" kann trotz der weiten Formulierung in Pkt.15 und 16 des Dienstvertrages nicht als Verletzung der dort auferlegten Geheimhaltungspflicht angesehen werden und daher auch nicht die dort für diesen Fall vorgesehene Vertragsstrafe auslösen, weil sich diese Geheimhaltungsverpflichtung erkennbar nur gegen die Eröffnung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gegenüber Mitkonkurrenten richtet und nicht Mitteilungen an SV-Träger oder Steuerbehörden pönalisieren will.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog