Vertragsstrafen auslösende Geheiheimhaltungspflichten sind grundsätzlich eng auszulegen : OGH 8 ObA 277/97m v.30.3.1998
Die der SV übermittelte "Sachverhaltsdarstellung" kann trotz der weiten Formulierung in Pkt.15 und 16 des Dienstvertrages nicht als Verletzung der dort auferlegten Geheimhaltungspflicht angesehen werden und daher auch nicht die dort für diesen Fall vorgesehene Vertragsstrafe auslösen, weil...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Das Recht der Arbeit (49 (1999) Nr.2)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.04.1999 |
Erscheinungsjahr: | 1999 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.116 Arbeitsvertrag 331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel 65.012.45 Unternehmensinformation 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die der SV übermittelte "Sachverhaltsdarstellung" kann trotz der weiten Formulierung in Pkt.15 und 16 des Dienstvertrages nicht als Verletzung der dort auferlegten Geheimhaltungspflicht angesehen werden und daher auch nicht die dort für diesen Fall vorgesehene Vertragsstrafe auslösen, weil sich diese Geheimhaltungsverpflichtung erkennbar nur gegen die Eröffnung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gegenüber Mitkonkurrenten richtet und nicht Mitteilungen an SV-Träger oder Steuerbehörden pönalisieren will. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |