Ec-Karte, Missbrauch, Anscheinsbeweis, Haftung : AG Hamburg 22a C 1013/96 v.27.8.1998, rk
1. Die Verwahrung der Scheckkarte in der Gesässtasche begründet keine grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten / 2. Steht nicht fest, wie ein Dieb die PIN einer ec-Karte ermittelt hat, kann sich das Kreditinstitut nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn das Scheckkartensyst...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Verbraucher und Recht ((1999) Nr.3 S.88-90)
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 01.03.1999 |
Erscheinungsjahr: | 1999 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
343.711 Diebstahl 347.51 Haftpflicht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Deutschland
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | 1. Die Verwahrung der Scheckkarte in der Gesässtasche begründet keine grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten / 2. Steht nicht fest, wie ein Dieb die PIN einer ec-Karte ermittelt hat, kann sich das Kreditinstitut nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn das Scheckkartensystem des Kreditinstituts nicht sicher ist und es nicht ausgeschlossen ist, dass der Dieb die PIN erraten oder ermittelt hat. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |