Ec-Karte, Missbrauch, Anscheinsbeweis, Haftung : AG Hamburg 22a C 1013/96 v.27.8.1998, rk

1. Die Verwahrung der Scheckkarte in der Gesässtasche begründet keine grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten / 2. Steht nicht fest, wie ein Dieb die PIN einer ec-Karte ermittelt hat, kann sich das Kreditinstitut nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn das Scheckkartensyst...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Verbraucher und Recht ((1999) Nr.3 S.88-90)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 01.03.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
343.711 Diebstahl
347.51 Haftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:1. Die Verwahrung der Scheckkarte in der Gesässtasche begründet keine grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten / 2. Steht nicht fest, wie ein Dieb die PIN einer ec-Karte ermittelt hat, kann sich das Kreditinstitut nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn das Scheckkartensystem des Kreditinstituts nicht sicher ist und es nicht ausgeschlossen ist, dass der Dieb die PIN erraten oder ermittelt hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog