Entlassung wegen einseitigen Zeitausgleichs nach Überstundenleistung : OGH 8 Ob A 273/98z v.15.4.1999
Aus der Formulierung des § 6 Abs.1 AZG ergibt sich, dass das Erreichen der wöchentlichen Normalarbeitszeit durch Mehrarbeit an bloss 3 Tagen der Woche nicht denkbar ist. Vielmehr ist mangels im Verfahren hervorgekommener anderer Verteilung der Normalarbeitszeit iSd §§ 4 ff AZG davon auszugehen, dass...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 11.06.1999 |
Erscheinungsjahr: | 1999 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.81 Arbeitszeit
331.814 Überstunde 331.13 Entlassung: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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