AZG § 3 : OGH 9 Ob A 77/98h v.29.4.1998

Zeitausgleich ist auf die Normalarbeitszeit anzurechnen, weil er nicht bloss das Synonym für eine "entgeltsneutrale Ruhezeit" darstellt, sondern vielmehr eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht ("ein zusätzlicher Urlaubstag") ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 22.09.1998
Erscheinungsjahr:1998
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
331.811 Arbeitszeit, variable
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.81 Arbeitszeit Dokument Nr. A-944497 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage