AZG § 3 : OGH 9 Ob A 77/98h v.29.4.1998
Zeitausgleich ist auf die Normalarbeitszeit anzurechnen, weil er nicht bloss das Synonym für eine "entgeltsneutrale Ruhezeit" darstellt, sondern vielmehr eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht ("ein zusätzlicher Urlaubstag") ist.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 22.09.1998 |
Erscheinungsjahr: | 1998 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.81 Arbeitszeit
331.811 Arbeitszeit, variable 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Zeitausgleich ist auf die Normalarbeitszeit anzurechnen, weil er nicht bloss das Synonym für eine "entgeltsneutrale Ruhezeit" darstellt, sondern vielmehr eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht ("ein zusätzlicher Urlaubstag") ist. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |