Urlaubsentschädigung ist Entgelt iSd ASVG : OGH 10 ObS 161/98v v.19.5.1998
Mit Wirksamkeit vom 1.5.1996 ist § 49 Abs.3 Z.7 ASVG unmissverständlich dahin geändert worden, dass nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen vom Entgeltbegriff des § 49 Abs.1 und 2 ASVG nicht mehr ausgenommen sein sollen und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversi...
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Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (120 (1998) Nr.12 S.803-804)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.12.1998 |
Erscheinungsjahr: | 1998 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.225 Urlaubsentgelt
368.432.2 Invaliditätspension 331.2 Gehalt 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Mit Wirksamkeit vom 1.5.1996 ist § 49 Abs.3 Z.7 ASVG unmissverständlich dahin geändert worden, dass nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen vom Entgeltbegriff des § 49 Abs.1 und 2 ASVG nicht mehr ausgenommen sein sollen und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen / Eine Urlaubsentschädigung führt daher auch zu einer Kürzung des Zurechnungszuschlages zur Berufsunfähigkeitspension. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |