Maklerprovision trotz Anfechtbarkeit des vermittelten Liegenschaftskaufs : OGH 7 Ob 272/97v v.3.12.1997

Ein vom Makler veranlasster Irrtum des Käufers über den Vertragsgegenstand ist seinem Geschäftsherrn (Verkäufer) zuzurechnen. Der Makler ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB / Solange ein vom Makler vermittelter Vertrag vom Käufer wegen Irrtums anfechtbar ist oder wegen eines Gewährleistungsman...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (9 (1998) Nr.6)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.06.1998
Erscheinungsjahr:1998
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.778.56-052.5 Makler: Wohnung
347.451 Kaufvertrag
347.51 Gewährleistung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein vom Makler veranlasster Irrtum des Käufers über den Vertragsgegenstand ist seinem Geschäftsherrn (Verkäufer) zuzurechnen. Der Makler ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB / Solange ein vom Makler vermittelter Vertrag vom Käufer wegen Irrtums anfechtbar ist oder wegen eines Gewährleistungsmangels gewandelt werden kann, jedoch nicht angefochten bzw. gewandelt wurde, gilt der Vertrag auch hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Maklers als wirksam zustandegekommen und löst daher grundsätzlich die Provisionspflicht des Käufers aus.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog