Maklerprovision trotz Anfechtbarkeit des vermittelten Liegenschaftskaufs : OGH 7 Ob 272/97v v.3.12.1997
Ein vom Makler veranlasster Irrtum des Käufers über den Vertragsgegenstand ist seinem Geschäftsherrn (Verkäufer) zuzurechnen. Der Makler ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB / Solange ein vom Makler vermittelter Vertrag vom Käufer wegen Irrtums anfechtbar ist oder wegen eines Gewährleistungsman...
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Veröffentlicht in: | Ecolex (9 (1998) Nr.6)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.06.1998 |
Erscheinungsjahr: | 1998 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.778.56-052.5 Makler: Wohnung
347.451 Kaufvertrag 347.51 Gewährleistung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Ein vom Makler veranlasster Irrtum des Käufers über den Vertragsgegenstand ist seinem Geschäftsherrn (Verkäufer) zuzurechnen. Der Makler ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB / Solange ein vom Makler vermittelter Vertrag vom Käufer wegen Irrtums anfechtbar ist oder wegen eines Gewährleistungsmangels gewandelt werden kann, jedoch nicht angefochten bzw. gewandelt wurde, gilt der Vertrag auch hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Maklers als wirksam zustandegekommen und löst daher grundsätzlich die Provisionspflicht des Käufers aus. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |