Ehrverletzung durch Filialleiter : OGH 9 Ob A 90/98w v.1.4.1998

(AngG § 26 Z.4) / Ein Filialleiter übt idR keine Arbeitgeberfunktion aus, so dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Filialleiter beleidigt wird, nicht unmittelbar zum vorzeitigen Austritt berechtigt ist, sondern erst den Arbeitgeber um Abhilfe zu ersuchen hat.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.07.1998
Erscheinungsjahr:1998
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Austritt: Arbeit
331.14 Arbeitsordnung
343.632 Ehrenbeleidigung
331.77 Angestellte, leitende
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:(AngG § 26 Z.4) / Ein Filialleiter übt idR keine Arbeitgeberfunktion aus, so dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Filialleiter beleidigt wird, nicht unmittelbar zum vorzeitigen Austritt berechtigt ist, sondern erst den Arbeitgeber um Abhilfe zu ersuchen hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog