Rechtzeitigkeit der Entlassung : OGH 9 ObA 112/97d v.10.9.1997

Eine Entlassung ist nicht verspätet, wenn sie erst nach Ablauf einer 14-tägigen Stellungnahmefrist der Personalvertretung und einer damit verbundenen internen Willensbildung, insgesamt nach ca. drei Wochen ausgesprochen wird.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (48 (1998) Nr.3)
VerfasserIn: Mayr, Klaus
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.06.1998
Erscheinungsjahr:1998
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
331.817 Krankenstand
331.817 Dienstverhinderung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit Dokument Nr. A-929602 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage