Rechtzeitigkeit der Entlassung : OGH 9 ObA 112/97d v.10.9.1997
Eine Entlassung ist nicht verspätet, wenn sie erst nach Ablauf einer 14-tägigen Stellungnahmefrist der Personalvertretung und einer damit verbundenen internen Willensbildung, insgesamt nach ca. drei Wochen ausgesprochen wird.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Das Recht der Arbeit (48 (1998) Nr.3)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.06.1998 |
Erscheinungsjahr: | 1998 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
331.817 Krankenstand 331.817 Dienstverhinderung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit | Dokument Nr. A-929602 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |