Kündigungsschutz in einem italienischen Kulturinstitut : BAG 2 AZR 489/97 v.23.4.1998

Nach dem Massstab des gemäss dem Arbeitsvertrag anwendbaren deutschen Rechts sind die Kulturinstitute der Italienischen Republik nicht jeweils selbständige Betriebe des privaten Rechts, sondern Teile einer einheitlichen öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 23 Abs.1 KSchG, die in Deutschland in der...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebs-Berater (53 (1998) Nr.19 S.1008-1009)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 07.05.1998
Erscheinungsjahr:1998
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
65.017 Betriebsgrösse
331.116 Betrieb: Arbeitsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Italien
Deutschland
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach dem Massstab des gemäss dem Arbeitsvertrag anwendbaren deutschen Rechts sind die Kulturinstitute der Italienischen Republik nicht jeweils selbständige Betriebe des privaten Rechts, sondern Teile einer einheitlichen öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 23 Abs.1 KSchG, die in Deutschland in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog