Arbeitsruhe im Einzelhandel verfassungswidrig : Gleichheitswidrigkeit von § 22d ARG

Konsequent umgesetzt bedeutet § 22d Abs.2 ARG für jeden Unternehmer, dass er bei Einsatz der vollen Belegschaft seinen Betrieb theoretisch nur jeden zweiten Samstag öffnen könnte. Wollte er jeden Samstag ganztägig geöffnet haben, so könnte er dies nur mit halber Belegschaft. Berücksichtigt man dann...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Arbeits- und Sozialrechtskartei (2 (1998) Nr.2 S.42-57)
VerfasserIn: Marhold, Franz
Friedrich, Michael
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.02.1998
Erscheinungsjahr:1998
Sprache:Deutsch
Klassifikation:381.592 Ladenschluss
331.81 Arbeitszeit
331.813 Samstagsarbeit
331.81(094.5) Arbeitszeitgesetz
342.562 Gesetz: Verfassungsmässigkeit
Region:Österreich
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