Arbeitsruhe im Einzelhandel verfassungswidrig : Gleichheitswidrigkeit von § 22d ARG
Konsequent umgesetzt bedeutet § 22d Abs.2 ARG für jeden Unternehmer, dass er bei Einsatz der vollen Belegschaft seinen Betrieb theoretisch nur jeden zweiten Samstag öffnen könnte. Wollte er jeden Samstag ganztägig geöffnet haben, so könnte er dies nur mit halber Belegschaft. Berücksichtigt man dann...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Arbeits- und Sozialrechtskartei (2 (1998) Nr.2 S.42-57)
|
---|---|
VerfasserIn: |
|
Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.02.1998 |
Erscheinungsjahr: | 1998 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 381.592 Ladenschluss
331.81 Arbeitszeit 331.813 Samstagsarbeit 331.81(094.5) Arbeitszeitgesetz 342.562 Gesetz: Verfassungsmässigkeit |
Region: | Österreich
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Konsequent umgesetzt bedeutet § 22d Abs.2 ARG für jeden Unternehmer, dass er bei Einsatz der vollen Belegschaft seinen Betrieb theoretisch nur jeden zweiten Samstag öffnen könnte. Wollte er jeden Samstag ganztägig geöffnet haben, so könnte er dies nur mit halber Belegschaft. Berücksichtigt man dann noch etwaige Urlaubsansprüche und sonstige Fehlzeiten, die auszugleichen aufgrund des § 22d ARG mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, so wäre ein Geschäft jeden Samstag nur noch mit weniger als der Hälfte des Personals zu führen. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |