Arbeitsruhe im Einzelhandel verfassungswidrig : Gleichheitswidrigkeit von § 22d ARG

Konsequent umgesetzt bedeutet § 22d Abs.2 ARG für jeden Unternehmer, dass er bei Einsatz der vollen Belegschaft seinen Betrieb theoretisch nur jeden zweiten Samstag öffnen könnte. Wollte er jeden Samstag ganztägig geöffnet haben, so könnte er dies nur mit halber Belegschaft. Berücksichtigt man dann...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Arbeits- und Sozialrechtskartei (2 (1998) Nr.2 S.42-57)
VerfasserIn: Marhold, Franz
Friedrich, Michael
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.02.1998
Erscheinungsjahr:1998
Sprache:Deutsch
Klassifikation:381.592 Ladenschluss
331.81 Arbeitszeit
331.813 Samstagsarbeit
331.81(094.5) Arbeitszeitgesetz
342.562 Gesetz: Verfassungsmässigkeit
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Konsequent umgesetzt bedeutet § 22d Abs.2 ARG für jeden Unternehmer, dass er bei Einsatz der vollen Belegschaft seinen Betrieb theoretisch nur jeden zweiten Samstag öffnen könnte. Wollte er jeden Samstag ganztägig geöffnet haben, so könnte er dies nur mit halber Belegschaft. Berücksichtigt man dann noch etwaige Urlaubsansprüche und sonstige Fehlzeiten, die auszugleichen aufgrund des § 22d ARG mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, so wäre ein Geschäft jeden Samstag nur noch mit weniger als der Hälfte des Personals zu führen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog