ABGB § 863, AngG § 27 Z.1 : OGH 9 Ob A 40/97s v.14.5.1997

Eine Entlassung kann wegen ihrer Empfangsbedürftigkeit nicht rückwirkend ausgesprochen werden, auch wenn die von einem im Betrieb nicht mehr anwesenden, mit seinem Austritt drohenden Arbeitnehmer unverhohlen in einem Schreiben an den Arbeitgeber ausgesprochenen Drohungen einen Entlassungsgrund darst...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 21.11.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Entlassung kann wegen ihrer Empfangsbedürftigkeit nicht rückwirkend ausgesprochen werden, auch wenn die von einem im Betrieb nicht mehr anwesenden, mit seinem Austritt drohenden Arbeitnehmer unverhohlen in einem Schreiben an den Arbeitgeber ausgesprochenen Drohungen einen Entlassungsgrund darstellen und der Arbeitnehmer daraufhin von der Sozialversicherung abgemeldet wurde.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog