EG-Vertrag Art.177, B-VG Art.20 Abs.2, Art.83 : VfGH B 3067/95 v.30.9.1996

Werden den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume bei der Umsetzung einer Richtlinie eingeräumt, ist es Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörde, im Rahmen dieses Spielraumes die Richtlinie umzusetzen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 26.08.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches
340.132 Rechtsangleichung
3-056.2 Behinderte
347.98 Gericht: Zuständigkeit
34.028 Verfahrensrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches Dokument Nr. A-916533 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage