VwGG § 45, EG-Vertrag Art.177 : VwGH 96/21/1118 v.19.2.1997

Selbst wenn der VwGH zu Unrecht der Auffassung gewesen wäre, die massgebliche Rechtsfrage ohne deren Vorlage an den EuGH selbst entscheiden zu dürfen, würde die unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den VwGH nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 26.08.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.991 Verwaltungsgerichtshof
347.98 Gericht: Zuständigkeit
341.176 EUGH
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
EU
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Beschreibung
Zusammenfassung:Selbst wenn der VwGH zu Unrecht der Auffassung gewesen wäre, die massgebliche Rechtsfrage ohne deren Vorlage an den EuGH selbst entscheiden zu dürfen, würde die unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den VwGH nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog