Studium und Sondernotstandshilfe : VwGH 96/08/0151 (früher 95/08/0300) v.18.3.1997

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Mutter (bzw. nach der Novelle BGBl 1992/416 auch der Vater) mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit das Kind betreuen muss und deshalb keine Beschäftigung annehmen kann / Ob eine Verfügbarkeit etwa auf Grund anderer Tätigkeiten ohne Entgelt, wie z.B....

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.11.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:36.05 Sozialhilfe
378.14 Studium
3-053 Kind
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Mutter (bzw. nach der Novelle BGBl 1992/416 auch der Vater) mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit das Kind betreuen muss und deshalb keine Beschäftigung annehmen kann / Ob eine Verfügbarkeit etwa auf Grund anderer Tätigkeiten ohne Entgelt, wie z.B. eines Studiums, nicht gegeben ist, ist bei Gewährung von Sondernotstandshilfe daher ohne Bedeutung.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog