Studium und Sondernotstandshilfe : VwGH 96/08/0151 (früher 95/08/0300) v.18.3.1997
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Mutter (bzw. nach der Novelle BGBl 1992/416 auch der Vater) mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit das Kind betreuen muss und deshalb keine Beschäftigung annehmen kann / Ob eine Verfügbarkeit etwa auf Grund anderer Tätigkeiten ohne Entgelt, wie z.B....
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 04.11.1997 |
Erscheinungsjahr: | 1997 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 36.05 Sozialhilfe
378.14 Studium 3-053 Kind 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Mutter (bzw. nach der Novelle BGBl 1992/416 auch der Vater) mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit das Kind betreuen muss und deshalb keine Beschäftigung annehmen kann / Ob eine Verfügbarkeit etwa auf Grund anderer Tätigkeiten ohne Entgelt, wie z.B. eines Studiums, nicht gegeben ist, ist bei Gewährung von Sondernotstandshilfe daher ohne Bedeutung. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |