Arbeitszeitüberschreitung durch Abschlussarbeiten : VwGH 97/11/0042 v.26.6.1997

§ 8 Abs.1 lit c AZG betrifft lediglich die Bedienung von Kunden, die sich bei Ende der Arbeitszeit noch in den Betriebsräumen von Handels- bzw. Gast- und Schankräumen aufhalten. Keinesfalls wird dadurch die Verlängerung der Tagesarbeitszeit bei einem Druckereiunternehmen, das dringende Arbeiten zur...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.11.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
331.021 Arbeitsart
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:§ 8 Abs.1 lit c AZG betrifft lediglich die Bedienung von Kunden, die sich bei Ende der Arbeitszeit noch in den Betriebsräumen von Handels- bzw. Gast- und Schankräumen aufhalten. Keinesfalls wird dadurch die Verlängerung der Tagesarbeitszeit bei einem Druckereiunternehmen, das dringende Arbeiten zur Erfüllung von Bestellungen von Kunden durchzuführen hat, gerechtfertigt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog